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Sind neben der Rettungsweste noch weitere persönliche Schutzausrüstungen erforderlich, so sollte die Betriebsanweisung alle für den Versicherten
erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen umfassen und auch die sachgerechte Kombination der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen
berücksichtigen.
Siehe
der BGR 201 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken, Oktober 2007.
Insbesondere bei der Kombination mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Atemschutzgeräten oder Kälteschutzausrüstung, Schutzkleidung, Chemie- und Wetterschutzbekleidung, die einen nicht definierten Eigenauftrieb besitzen oder zu Lufteinschlüssen neigen, muss die Betriebsanweisung den Hinweis enthalten, dass unbedingt eine Rettungsweste nach DIN EN ISO 12402-2, mit mindestens 275 N Auftrieb, zu benutzen ist.
Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
BGR 201 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken, Oktober 2007, Abs. 3.5.3