Nach § 2 Abs. 3 PSA-Benutzungsverordnung ist bei der gleichzeitigen Benutzung mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen darauf zu achten,
dass diese sich nicht in ihrer Schutzwirkung gegenseitig beeinträchtigen. So können zum Beispiel Brillenbügel Kapselgehörschützer
in ihrer Wirksamkeit erheblich beeinflussen. Auch können Augen- und Atemschutz sich gegenseitig behindern.
Auf der anderen Seite gibt es geprüfte und zertifizierte Kombinationen persönlicher Schutzausrüstungen, so z.B. Schutzhelme mit
angebauten Visieren oder kombinierter Augen- und Gehörschutz.
Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
BGR 192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Juli 2001, Abs. 3.3.2